Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis

Inhaltsangabe:Einleitung: Sie haften mit allem, was Sie besitzen! ‘Als Entscheider eines Unternehmens sind Sie einer hohen persönlichen Haftung ausgesetzt – unabhängig davon, ob Sie eine große Kapitalgesellschaft oder ein Mittelstandsunternehmen leiten. Mit einer D&O Versicherung reduzieren Sie diese Risiken gezielt und haben den Kopf frei für Ihr operatives Geschäft.’ Diese Worte sind der Broschüre einer aktuellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines großen Versicherers zu entnehmen. Deutschlandweit ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die beliebteste Rechtsform. Mittlerweile gibt es ca. 1 Million GmbHs am Markt. Die Attraktivität der GmbH liegt in ihrer Haftungsbeschränkung und dem Recht der Gesellschafter, mithilfe des Weisungsrechtes direkten Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen. Aber kennen sowohl die Gesellschafter als auch ihre Geschäftsführer ihr persönliches Haftungsrisiko? Früher galten Manager als unantastbar. Es war üblich, dass ein Unternehmen die aus der Pflichtverletzung der Organmitglieder resultierenden Schäden aus Angst vor Ansehensverlust selbst trug und von einem Regress gegen die Unternehmensleiter absah. Diese Zeiten sind jedoch vorbei. In den letzen Jahren häuften sich die Gerichtsverfahren, in denen Führungskräfte betroffener Unternehmen persönlich belangt wurden. Eine immer strenger werden Rechtsprechung, verschärfte gesetzliche Vorschriften und eine gestiegene Anspruchsmentalität führten unweigerlich zu einer zunehmenden Haftungsverschärfung. Ein richtungweisendes Urteil ist u. a. das sogenannte ARAG-Urteil. Hier wurde der Aufsichtsrat verpflichtet, Schadenersatzansprüche durch Klage zu verfolgen, sobald er zu dem Ergebnis kommt, dass sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat. Aber nicht nur Großunternehmen sind von dieser Haftungsverschärfung betroffen. Die persönliche Absicherung des Geschäftsführers bei kleinen und mittelständischen Unternehmen gegenüber Haftungsansprüchen der Gesellschaft und gegenüber Dritten wird immer wichtiger. Die zunehmende Haftungsverschärfung findet sich in einer Reihe von Urteilen wieder, in denen der Geschäftsführer unbegrenzt mit seinem ganzen Privatvermögen haftet. Zudem wurde durch den Erlass verschärfter Gesetze das Haftungsrisiko für Führungskräfte noch weiter verstärkt, zum Beispiel durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG), das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG), den Corporate Governance [...]