Wirtschaftliche Einheit und Kartellverbot.

Die Einordnung des Konzerns gehört seit langem zu den ungelösten Problemen des Kartellrechts. Die Schwierigkeiten resultieren aus der Polarität des Konzerns zwischen der rechtlichen Selbständigkeit seiner einzelnen Gesellschaften und ihrer wirtschaftlichen Verbindung unter einheitlicher Leitung. Vor diesem Hintergrund geht es dem Autor vornehmlich um zwei Fragen: Unterliegt die Verhaltenskoordination innerhalb eines Konzerns dem Kartellverbot und erfüllt der Konzern, vor allem im Rahmen des Kartellverbots, die Anforderungen an ein Unternehmen. Während die erste Frage den Schwerpunkt bildet, betrifft die zweite folgende zwei Aspekte: Ist der Konzern selbst Normadressat? Inwieweit ist die Zurechnung von Verhaltensweisen und Marktmacht innerhalb des Konzerns möglich? Der Verfasser untersucht die Rechtslage in Deutschland, im Europarecht und in den USA und kommt zu dem Ergebnis, dass für beide Fragen ab einem gewissen Integrationsgrad des Konzerns der Übergang von der atomistischen Betrachtung der einzelnen Konzerngesellschaften zur Wahrnehmung des Konzernganzen geboten ist. Der erforderliche Integrationsgrad wird mit dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezeichnet, die vorliegt, wenn es den Tochtergesellschaften an Entscheidungsautonomie fehlt. Kooperation innerhalb einer solchen wirtschaftlichen Einheit kann nicht mehr zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen, da keine unabhängigen Entscheidungsträger existieren. In der Folge bestimmt der Verfasser die Anforderungen an eine wirtschaftliche Einheit dergestalt, dass die Möglichkeit der Muttergesellschaft, das wettbewerbliche Verhalten der Tochtergesellschaft zu kontrollieren, maßgeblich ist. Diese Kontrolle, verstanden als die Möglichkeit, die Geschäftspolitik der kontrollierten Gesellschaft in strategischer Hinsicht zu lenken, sieht er grundsätzlich bei Bestehen einer Stimmrechts- und Anteilsmehrheit als gegeben an, wobei er im Rahmen von widerleglichen Vermutungen weitere Aspekte der Ausgestaltung des Kontrollverhältnisses im Einzelfall berücksichtigen will.