Zentrale versus dezentrale Anwendung des europäischen Kartellrechts

Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 13 Punkte, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Deutsches und eupäisches Kartellrecht), Veranstaltung: Seminar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den grundlegenden Tätigkeitsfeldern der Europäischen Union gehört gemäß Art. 3 I lit. g EGV1 die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Nach Art. 4 I EGV sind die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet. Dem Ziel eines freien Wettbewerbs dienen die Kartellrechtsvorschriften der Art. 81, 82 EGV und Art 65, 66 EGKS2. Auf der Ebene des sekundären Gemeinschaftsrechts hat der Rat mit der Fusionskontroll-Verordnung (FusKontrVO) von 1989 einen gemeinschaftsrechtlichen Ordnungsrahmen für Unternehmenszusammenschlüsse geschaffen. Problematisch erweist sich die Anwendung dieses Wettbewerbsrechts. So gibt es auf der einen Seite die zentrale Anwendung durch die Generaldirektion IV der Europäischen Kommission, auf der anderen Seite die nationalen Behörden und Gerichte, die das europäisches Wettbewerbsrecht dezentral anwenden. Somit stellt sich die Frage nach der Rechtsanwendungskonkurrenz, das heißt, die Frage, nach zentraler oder dezentraler Anwendung des Gemeinschaftsrecht. Dies ist das Thema der folgenden Arbeit.

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