Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV)

Inhaltsangabe:Einleitung: Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar: - Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. - Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt - Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden. Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen. Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer [...]