Zulässigkeit von Zwang in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 18, Universität Osnabrück (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Seminar zum Familienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Diskussion um Zwangsanwendungen in der medizinischen Behandlung gesetzlich Betreuter geht es um mehr als nur ein juristisch-pragmatisches Für und Wider; es geht um höchst intensive Eingriffe in dem Menschen aus seiner Natur des Menschseins heraus erwachsende Rechte. Dürfen einem Betreuten ambulant Medikamente verabreicht werden, obwohl er sich gegen eine ärztliche Behandlung wehrt, weil er glaubt, der Arzt wolle ihn vergiften? Darf ein in einer geschlossenen Anstalt untergebrachter Mensch gegen seinen Willen Neuroleptika verabreicht bekommen? Fragen, die Juristen, Ärzten, Betreuern und Familienangehörigen seit jeher schlaflose Nächte bereiten. Die Reformierung des Betreuungsrechts aus dem Jahre 1992 gilt nicht zu Unrecht als eine der wichtigsten und weitreichendsten Änderungen im BGB von 1900. Der Umgang mit betreuungsbedürftigen Menschen ist seit Menschengedenken ein Bereich, der sich fernab genuin juristischer Praktikabilitätserwägungen bewegt; dazu sind die Eingriffe in die höchstpersönliche Sphäre des Individuums, der Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität, der Fähigkeit über sich selbst, seine Existenz und seine Integrität zu bestimmen, zu groß. Überflüssig scheint es da fast schon zu erwähnen, dass sich um diese höchstsensible Thematik seit Jahrzehnten Probleme ungeahnter Größenordnung ranken. Dabei fällt auf, dass sich in allen Zwistigkeiten immer wieder das Abbild von gesellschaftspolitisch höchst aktuellen und akuten Fragen widerspiegelt: Wie frei ist ein 'freier Mensch' in einem demokratischen Staat wirklich? Wo und vor allem wann beginnt die staatliche Fürsorgepflicht, wo endet sie? Bis zu welchem Punkt darf ein Mensch über sich selbst entscheiden, wann bedarf er einer Fremdbestimmung? Dürfen sich Menschen zu einer 'Vernunfthoheit' über andere aufschwingen und sich selbst die Kompetenz verleihen, die Gesundheit eines anderen in seiner umfassenden Integrität körperlich sowie geistig zu vertreten?

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