Zum Zustand des deutschen Föderalismus - braucht Deutschland eine dritte Föderalismuskonferenz?

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Politik - Region: Westeuropa, Note: 2,0, Hochschule für Politik München, Sprache: Deutsch, Abstract: Die deutsche Ausformung von Föderalismus ist ein Produkt, das sich über Jahrhunderte entwickelt hat. Erste Formen von Machtzuwächsen der landesherrschaftlichen Gewalt gegenüber einer zentralregierenden Instanz wurden von den deutschen Territorialfürsten gegenüber dem stark in Italien und Sizilien engagierten König des Heiligen Römischen Reiches, Friedrich II, in den Jahren 1220 und 1231/32 erreicht. Wirklich vergleichen mit der heutigen föderalen Ordnung der Bundesrepublik kann man die Ordnung des historisch gewachsenen Föderalismus in Deutschland allerdings erst mit dem Entwurf der Abgeordneten des ersten deutschen Parlaments, die in der Frankfurter Paulskirche über die Grundsätze neuer deutscher Staatlichkeit in einem demokratischen Rahmen nachdachten. Seit 1949 gibt bekanntlich das Grundgesetz diesem Land einen neuen Rahmen. Da die Länder dieses Landes den Bund schufen und auch weiterhin als politische Ordnungseinheit fungieren sollten, wurde das Bundesstaatsprinzip in Art. 20 des Grundgesetzes festgesetzt und damit der seit vielen Jahrhunderten bestehenden hohen Autonomie von historisch lange Zeit selbstständig agierenden Territorialstaaten Rechnung getragen. Seit 1949 hat sich mit dem Zusammenschluss der Gebiete Baden, Württemberg und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg und dem Anschluss des Saarlandes die föderale Struktur der Bundesrepublik nicht unwesentlich, seit der Wiedervereinigung 1989/90 aber massiv verändert. Für das Anliegen dieser Arbeit, nach den Föderalismuskommissionen I und II die Notwendigkeit einer dritten Föderalismuskonferenz aufzuzeigen, sind diese Entwicklungen freilich nicht die entscheidenden. Doch sei an dieser Stelle nur darauf aufmerksam gemacht, dass beim Vollzug des letztgenannten Beispiels, der deutschen Wiedervereinigung im Rahmen der durch das Grundgesetz für diesen Fall bestehenden zwei Optionen, durch die gegebene Möglichkeit nach Art. 146 des Grundgesetzes, der Ausarbeitung einer neuen Verfassung und deren Inkrafttreten durch die freie Entscheidung des deutschen Volkes, eine grundsätzliche Neubestimmung und -ordnung der Bund-Länder-Beziehungen aufgrund der bereits bis dahin bestehenden Probleme des Föderalismus - hier sei v.a. die Politikverflechtung genannt - hätte beschlossen werden können.