Cephalopoden im Tierversuchsrecht

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Diese Basisregel des Tierschutzrechts ist epistemisch voraussetzungsvoll, weil sie belastbare Kenntnisse über das Empfindungsvermögen einer Tierart voraussetzt. Auch unter den Bedingungen tierexperimenteller Forschung ist dies nicht immer gewährleistet, was der normative Grenzfall der Tierversuche mit Cephalopoden (Sepien, Kalmare, Kraken) zeigt. Die vorliegende Fallstudie illustriert die Funktionen von Modellorganismen in den Life Sciences und zeichnet die Bedeutung der Cephalopoden insbesondere für die neurowissenschaftliche Forschung nach. Die unionsrechtlich induzierte Einbeziehung in das Tierschutzrecht beruht auf dem Vorsorgeprinzip, weniger auf gesicherten neurowissenschaftlichen Erkenntnissen. Ungelöste Folgeprobleme wurden so in die Anwendung des Tierschutzrechts verlagert, das Leiden vermeiden soll, über das nur hochgradig ungesichertes Wissen vorliegt.

Geboren 1975; ist Professor für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und Mitglied der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste.

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