Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 14 von 15, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das KJHG wurde vom Gesetzgeber als Achtes Buch in das Gesamtwerk des Sozialgesetzbuches (SGB) eingebracht. 1 Aus diesem Grunde wird es auch oft als SGB VIII zitiert. Durch die Einordnung in das SGB gelten für die Jugendhilfe demzufolge auch die Verfahrensvorschriften nach SGB I und die im SGB X geregelten materiellen Vorschriften des Sozialverwaltungsrechts. Das KJHG zählt somit zu den festen Bestandteilen des SGB, wodurch auch der enge Zusammenhang zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe zum Ausdruck gebracht wird. In § 1 KJHG wurde festgelegt, dass jeder junge Mensch ein Recht auf die Förderung seiner Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit besitzt. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet Kindern und jungen Menschen bis ins Erwachsenenalter eine Unterstützung durch den Staat und die Gesellschaft an, sofern diese benötigt und angefordert wird. 2 Die Maßnahmen dieser Hilfe sollen besonders dann eingreifen, wenn die Entwicklung eines jungen Menschen gefährdet erscheint oder Schwierigkeiten in seiner Familie oder seinem gesellschaftlichem Umfeld auftreten. Dabei stehen nicht finanzielle Leistungen im Vordergrund, sondern eher persönliche Hilfen durch eigens hierfür ausgebildetes und qualifiziertes Personal. Die Belastung der Hilfebedürftigen und ihrer Familien soll dabei weitgehend vermieden werden. [...]

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