De jure naturae et gentium

Samuel Pufendorf (1632?1694) hat in ?De jure naturae et gentium?, dem wichtigsten Lehrbuch des Naturrechts seiner Epoche, seine Doktrinen von der persona moralis und von der Soziabilität des Menschen ausführlich dargestellt und sie philosophisch, theologisch und historisch begründet. Diese Theorien, die für die Sittlichkeit der bürgerlichen Gesellschaft in der Frühaufklärung grundlegend sind, werden ? nicht ohne Spannung ? eingebaut in eine Staatslehre, die am Konzept der Souveränität ausgerichtet ist. Es gab vor Immanuel Kant in Deutschland keinen Juristen und Philosophen, der politisch zentrale Begriffe wie Natur- und Menschenrecht, moralische Person und Toleranz so gründlich und so wirkmächtig bestimmt hat. An Pufendorf zu erinnern, stärkt die eigenen Traditionen. Rechtsstaatlichkeit muss so nicht als Belehrung von außen, sondern kann als autochthone, und somit als natürliche Rechtsform aufgefasst werden ? es gibt keine stärkeren Argumente für die Stabilität des Rechts, als wenn Naturrecht, regionales Recht und geschichtliches Recht zusammenfallen. Frank Böhling legt in seinem Materialienband neben detailreichen Beiträgen zu Pufendorfs Biographie nun den Stellenkommentar zu den von ihm edierten acht Büchern dieses Werkes (Bände 4.1 und 4.2 unserer Ausgabe) vor. Ergänzt durch ausführliche Indizees.

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De jure naturae et gentium Frank Böhling

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