Der Amtsträger als Beschuldigter.

Sieht sich der Amtsträger mit der Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens konfrontiert, treffen zwei Grundsätze aufeinander, die sich auf den ersten Blick unvereinbar gegenüberstehen. Zum einen unterliegt der Amtsträger, auch als Beschuldigter eines Strafverfahrens, einer sanktionsbewehrten Verschwiegenheitspflicht und zum anderen gehört es zu den grundlegenden Rechten eines jeden Beschuldigten, sich gegen die ihm zu Last gelegten Vorwürfe äußern zu dürfen. Wird der Amtsträger nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Dienstherrn entbunden, ist er grundsätzlich weiterhin dazu verpflichtet zu schweigen. In dieser Situation drängt sich angesichts der drohenden Verurteilung die Frage auf, ob der beschuldigte Amtsträger zu Verteidigungszwecken seine Verschwiegenheitspflicht verletzen darf. Ausgehend vom Amtsträgerbegriff setzt sich die Arbeit mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Amtsträger als Beschuldigter zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und wie der Bruch der Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich zu bewerten ist.

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