Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - eine Regierung der Richter

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Thema: Europäische Union, Note: 2,0, Technische Universität Darmstadt (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Wintersemester04 - Das politische System der Europäischen Union, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren EuGH), konstituierte sich 1952 durch die Pariser Verträge. Jedes Mitgliedsland schickt einen Richter nach Luxemburg. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle nationalen Rechtsepen vertreten sind. Um die Effizienz auch noch nach der mittlerweile vollzogenen Erweiterung Richtung Laibach, Sofia, Wilna etc. zu sichern, werden fortan Rechtssachen einer 'großen Kammer' überantwortet, welche sich aus 11 Richtern konstituiert. Die Vollsitzung, an der alle teilnehmen, muss somit nicht immer konferieren. Die Entscheidungen des Tribunals sind für alle nationalen Regierungen bindend. Seit 1989 verfügt es über ein Gericht erster Instanz, welches insbesondere für Streitfälle von Privatpersonen sowie Konflikte im Zusammenhang ungerechten Wettbewerbs zwischen Unternehmen zuständig ist.2 Für die Dauer von drei Jahren wählt jene beigeordnete Körperschaft zusammen mit dem EuGH aus ihrer Mitte einen Präsidenten. Diese Hausarbeit versucht zu erläutern, inwiefern es sich bei dem Gerichtshof um eine Regierung der Richter handelt. Sollte dies der Fall sein, wird der vom Tribunal ausgehende Aktionismus schließlich aufgezeigt und Artikel 220 EGV in seiner Funktion als 'Generalklausel' bewertet; zeichnet er sich doch für die (teleologische) Spruchpraxis verantwortlich. Im zweiten Kapitel 2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen wird die Aufgabe des EuGH sowie die Legitimation für sein Handeln angesprochen, um ein Bild der vertraglich konkretisierten Befugnisse zu haben, welche unter anderem als Rechtsschutzinstanz (2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz) und Verfassungsgericht (2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Verfassungsgericht) zum Zuge kommen. Der Abschnitt 2.1 informiert primär über die Effektivität des ausgebildeten Rechtsschutzsystems sowie dessen Vergleichbarkeit mit einem nationalen. Außerdem wird über die Rechtssicherheit der Bürger und das Vorlageverfahren in seiner Bedeutung referiert, da es probates Mittel für die indirekte Kontrolle über die Nationalstaaten sowie deren Parlamente ist. [...] 2 vgl. hierfür http://bpb.de/wissen/UC4MBQ,0,0,Europ%E4ischer_Gerichtshof.html [view: 29. März 2004]