Der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Das Reformprotokoll Nr. 11 und seine Folgen für die Verrechtlichung

Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände, Note: 1,3, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Hauptseminar. Verrechtlichung der internationalen Beziehungen, Sprache: Deutsch, Abstract: Vor genau einem Monat, am 25. Januar 2002, wurde Bosnien-Herzegowina als 44. Mitglied des Europarats aufgenommen. Eintrittskarte für die Mitgliedschaft war dabei die Unterzeichnung der 1953 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), einem weltweit einzigartigen Mechanismus zum Schutz der Grund- und Menschenrechte, dem sich nun mit Bosnien-Herzegowina 44 europäische Staaten verpflichtet haben. Bis 1998 überwachte ein Kontrollmechanismus aus drei Instanzen die Einhaltung der Konvention, der durch das am 30. Juni 1998 in Kraft getretene Protokoll Nr. 11 von Grund auf reformiert wurde. Warum der Aufsichtsmechanismus reformiert wurde und welche Auswirkungen diese Veränderungen haben, soll in dieser Arbeit untersucht werden. Anhand dieser Fragestellung soll in erster Linie gezeigt werden, wie sich der Grad der Verrechtlichung der EMRK nach der Reform durch das Protokoll Nr. 11 geändert hat. Zwei Phasen werden also miteinander verglichen: der Aufsichtsmechanismus vor und nach 1998. Die theoretische Grundlage dieser Untersuchung bildet der Aufsatz Legalized Dispute Resolution: Interstate and Transnational von Robert O. Keohane, Andrew Moravcsik und Anne- Marie Slaughter aus dem Jahr 2000.1 Die Autoren unterscheiden in diesem Aufsatz zwei Stufen von Streitbeilegungsmechanismen in der internationalen Politik, die jeweils an einem Ende der Verrechtlichungsskala anzusiedeln sind: die interstaatliche und die transnationale Konfliktbeilegung. Zur Unterscheidung dieser beiden Mechanismen stellen sie ein Analyseraster mit mehreren Kriterien auf, dass auf den Fall der EMRK angelegt werden soll. Dieses Raster dient in der Arbeit als Instrument, um die beiden Phasen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), vor und nach der Reform 1998, hinsichtlich ihres Verrechtlichungsgrades zu vergleichen. Dabei soll auch kritisch überprüft werden, ob die drei Autoren mit ihrer Einordnung des EGMR in das Verrechtlichungsschema richtig liegen. [...] 1 Vgl. Keohane/Moravcsik/Slaughter (2000): Legalized Dispute Resolution: Interstate and Transnational. In: International Organization 54, 3, Summer 2000, S. 457-488. Zur Vereinfachung wird in der Arbeit immer von der Theorie von Keohane im Singular gesprochen, wobei dieser Aufsatz der drei Autoren gemeint ist.