Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts

Die Frage, ob das öffentliche Recht ein internationales Kollisionsrecht entwickeln kann, beschäftigt die Rechtswissenschaft seit bald 100 Jahren. Neuere Entwicklungen im Recht der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden, z.B. im Polizeirecht und im Finanzaufsichtsrecht, zeigen die praktische Notwendigkeit der Problematik. Lange Zeit war die deutsche Doktrin jedoch durch eine generelle Ablehnung eines öffentlichen Kollisionsrechts oder durch die Annahme gekennzeichnet, deutsche Behörden könnten nur deutsches Recht vollziehen. Christoph Ohler legt einen Entwurf der verfassungsrechtlichen Begründung für die Anwendung fremden öffentlichen Rechts in Deutschland vor. Er entwickelt ferner Zurechnungsnormen, die Aussagen zulassen, wann eine Behörde als deutsche Behörde oder als Einrichtung eines anderen Staates handelt. Von solchen Zurechnungsnormen hängen nicht nur das anwendbare Recht, sondern auch der gerichtliche Rechtsschutz und die demokratische Legitimation der Behörde ab. Die internationale Behördenkooperation hat schließlich Konsequenzen für den Vorbehalt des Gesetzes, der abhängig von der Form der Zusammenarbeit in unterschiedlichen Ausprägungen auftritt.

Geboren 1967; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und am Europakolleg Brügge; 1996 Promotion; 1997 Zweites Staatsexamen; 1998-99 Rechtsanwalt; 2005 Habilitation (LMU München); seit 2006 Professor an der Universität Jena; Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs.