Die Reichspfandschaften, das deutsche Königtum und die Pfalzgrafen im Spätmittelalter

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfassungsgeschichte des Heiligen Reiches während des 14. und 15. Jh. ist eng mit dem Phänomen der 'Verpfändungen' verbunden. Trotzdem ist die Tragweite dieses rechtlichen Verfahrens manchmal vernachlässigt oder gar nicht erst verstanden worden. Der Begriff 'Reichspfandschaft' ist nämlich für einen Franzosen schwer zu verstehen, einerseits, weil es keine ganz befriedigende Übersetzung auf französisch gibt ('engagères', 'mise en gage'. Aber in diesen Übersetzungsversuchen fehlt jedoch die Implikation dieses Verfahren für ein ganzes Territorium). Und andererseits, weil das französische Königtum nie ein solches Mittel benutzt hat, um sich zu finanzieren. Zu dieser Zeit erlebte nämlich das französische Reich eine genau entgegengesetzte Entwicklung als das deutsche Reich. Der erste Teil meiner Untersuchung betrifft also die Begriffsbestimmung der 'Pfandschaft' und ihre Bedeutung im Reich als wirtschaftliches und politisches Kapital. Am besten lässt sich das Phänomen der Verpfändungen am Beispiel der Kurpfalz veranschaulichen, insbesondere unter König Ruprecht von der Pfalz. Die Pfandnahme der pfälzischen Grafen ist eigentlich schon gut aufgearbeitet, aber immer mit Blickpunkt auf vier erfolgreichen Landesherrn1, welche die Kurpfalz in einem Jahrhundert viel vergrößert haben, und nicht als ein Prozess, der Ruprecht III zum Reichsspitze in schwankenden Bedingungen führt. Die Stellung Ruprechts III ist nämlich problematischer, weil er der erste König als auch Pfandnehmer ist. Die ganzen Implikationen der Pfandschaften - das heißt auch die Grenze des Systems - können hierbei wahrgenommen werden. Anhand der Pfandpolitik Ruprechts von der Pfalz muss die Spannung zwischen der Sackgasse einer königlichen mittellosen Machtausübung und den eigenen Interessen seiner Hausmacht aufgezeigt werden.