Hoch- und Niedergerichtsrechte in der Grundherrschaft

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Universität der Bundeswehr München, Neubiberg (Historisches Institut / Professur für Geschichte der Frühen Neuzeit ), Veranstaltung: Seminar: Die historische Entwicklung von Staatlichkeit bis ca. 1800, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der Vielzahl an sich häufig wandelnden Institutionen, deren Grundlagen, Träger und Kompetenzen ist es äußerst schwierig, eine befriedigende Darstellung der Rechtspflege im römisch-deutschen König- und Kaiserreich zu erstellen, ohne den Rahmen einer solchen Arbeit zu sprengen. Da es meiner Meinung nach jedoch von größter Wichtigkeit ist, die jahrhundertealten und seit dem frühen Mittelalter gewachsenen Strukturen aufzuzeigen, um so die Tragweite des Wandels in der deutschen Rechtslandschaft bis in die Neuzeit hinein voll zu erfassen, habe ich mich bewusst entschieden, zum Ausgangspunkt dieser Arbeit diejenigen Strukturen und Prinzipien zu machen, welche seit der Zeit Karls des Großen im Reich bestand hatten. Ausgehend davon skizziere ich die Entwicklungen der Gerichtsverfassung des Reiches vom Mittelalter bis in die Frühe Neuzeit, um aufzuzeigen, wie immer mehr exklusive richterliche Kompetenzen dem Monarchen durch die erstarkenden Reichsstände entzogen wurden. Ich möchte hier bewusst den Schwerpunkt auf die Organe der ordentlichen Reichsgerichtsbarkeit legen, da diese aufgrund der hervorragenden Quellenlage zu den am Besten erforschten Facetten der Rechtspflege im alten Reich zählen und eine Darstellung landesherrlicher Gerichtsbarkeit aufgrund der Fülle unterschiedlicher Institutionen in diesem Rahmen nur äußerst oberflächlich und ungenau erfolgen könnte. Der zweite Schwerpunkt dieser Arbeit liegt neben der ordentlichen Reichsgerichtsbarkeit auf der Rechtspflege der Patrimonialgerichte, welche sich bis zum Ende des alten Reiches zur wichtigsten Form privater Rechtsprechung entwickelt hatten. Da noch im Jahre 1800 ca. 80 Prozent der Gesamtbevölkerung der deutschen Staaten auf dem Lande lebten und von diesen Menschen die meisten vor jenen Gerichten ihr Recht zu suchen hatten, hat wohl keine andere Art von Gerichtshof den rechtlichen Alltag der Deutschen im Zeitalter der Staatenbildungen stärker geprägt.

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