Information der Öffentlichkeit im Lebensmittelrecht

Masterarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Veranstaltung: Public Administration, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Arbeit soll die Entwicklung der Abkehr vom Aktengeheimnis in der deutschen Verwaltung und die Entstehung des Rechts auf Verbraucherinformation in Deutschland dargestellt werden. Die unterschiedlichen Interessen der Verbraucher, Interessenverbände und Lebensmittelunternehmer als Beteiligte im Umfeld des Rechts auf Verbraucherinformation und die sich zwischen allen Fronten wiederfindende Lebensmittelüberwachungsbehörde werden herausgearbeitet. Die unterschiedlichen Normen der behördlichen Öffentlichkeitsinformation im Lebensmittelrecht werden dargestellt, wobei der Hintergrund und die Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 1a LFGB beleuchtet und Bezüge zu den Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes hergestellt werden. Am Ende der Arbeit soll die Frage beantwortet werden: Ist der § 40 Abs.1a Nr.3 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches ein geeignetes Instrument zur Verbraucherinformation? Am 1. September 2012 ist das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in Kraft getreten. Hierdurch wurde § 40 Abs. 1a in das seit 2005 geltende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB eingefügt. Hintergrund ist die Absicht des Gesetzgebers eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts und eine schnelle und unbürokratische Auskunftserteilung durch die Behörden über den hinreichend begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucher oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen zu erreichen und die informationellen Grundlagen von Konsumentscheidungen des Verbrauchers verändern. Die Information des Verbrauchers muss auf einem produktbezogenen Verstoß beruhen. Dieser Verstoß darf nicht unerheblich sein oder es muss sich um einen Wiederholungsverstoß handeln. Ergänzend ist in beiden Fällen eine Bußgelderwartung von mindestens 350 ¿ notwendig. Beanstandungen allgemeiner unhygienischer Zustände ohne konkreten Produktbezug, die im Rahmen lebensmittelrechtlicher Betriebskontrollen festgestellt werden, fallen hingegen nicht unter die Anwendung des § 40 1a Nr. 3 LFGB, selbst wenn es sich um nicht unerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, handelt.