Menschenrechte bei Rainer Forst und James Griffin. Ein Vergleich

Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,3, Ruhr-Universität Bochum (Institut für Philosophie), Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Philosophie der Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: Menschenrechte sind als Begriff in der heutigen Politik wie auch in der wissenschaftlichen Diskussion der philosophischen Ethik ein zentrales Thema und Problem. Immer wieder wird ihre Einhaltung gemahnt und darum gestritten, was denn nun ein zu schützendes Menschenrecht ist und welche Pflichten zur Intervention sich aus ihnen ergeben. Ihre Grundlegung scheint dabei seit ihrer Entstehung im Zuge der Aufklärung ein zentrales Problem. James Griffin und Rainer Forst haben zwei Ansätze für eine solche Begründung geliefert, die in dieser Arbeit näher besprochen werden sollen. Während Forst vor allem eine intersubjektive Rechtfertigungsfähigkeit und ein damit verbundenes 'Recht auf Rechtfertigung' (Forst 2007) in den Fokus seiner Theorie der Menschenrechte rückt, wählt Griffin einen eher pragmatischen Ansatz, indem er festlegt, dass Menschenrechte zunächst einmal festgelegt und breit akzeptiert werden müssten, um Wirkung zu zeigen, erst danach könnte man sich um eine Grundlegung kümmern. Mögliche Rechte und Ansprüche ergäben sich vor allem aus der ethischen Praxis im menschlichen Miteinander, könnten aber auch aus Regeln, die von einer bestimmten Autorität festgelegt werden, entstehen. Dabei lässt Griffin bewusst zahlreiche Probleme und Unklarheiten zunächst außer Acht, um ein solches Konzept aufzubauen. Beide Ideen sollen daher hier vorgestellt werden um eventuelle Parallelen und Unterschiede vorzustellen. Forst kritisierte Griffins Konzept in einem Artikel recht deutlich. Auf diese Kritik reagierte Griffin wiederum ebenfalls recht scharf, daher soll auch diese Diskussion in dieser Arbeit ihren Raum finden. Dabei soll vor allem der Leitfrage nachgegangen werden, ob Forsts und Griffins Ansätze einer Theorie der Menschenrechte wirklich so verschieden sind. Dies soll im letzten Teil der Arbeit zusammengefasst und diskutiert werden.

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