Squeeze-out und die Unternehmensbewertung zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,0, Fachhochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 1. Januar 2002 wurde das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in Deutschland eingeführt. Ein Bestandteil dieser Gesetzesinitiative stellte das neue Rechtsinstitut des Squeeze-out dar. Im Rahmen dessen kam es im Aktiengesetz (AktG) zu einer Ergänzung um die §§ 327a ff. AktG. Hiernach wird dem Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), dem mind. 95% des Grundkapitals der Gesellschaft gehören, das Recht eingeräumt, die Übertragung der restlichen Anteile der Minderheitsaktionäre auf ihn zu erwirken. Voraussetzung für diesen Ausschluss der übrigen Aktionäre ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft und die Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch den Hauptaktionär (§ 327a Abs. 1 AktG). Als wesentliche Begründung dieser Gesetzesinitiative zum Minderheitenausschluss im deutschen Aktienrecht führte die Bundesregierung die Stärkung der Entfaltung der unternehmerischen Initiative auf, was die Wettbewerbsfähigkeit deutscher AGs und des Finanzplatzes Deutschland erhalten soll.1 Zu diesem Zweck wurde ein Rechtsinstitut geschaffen, das zwischen Gesellschaftsrecht und Kapitalrecht einzuordnen ist.2 Als Bezeichnung für dieses Vorgehen hat sich in Deutschland der auch im Angelsächsischen verwendete Begriff 'Squeeze-out' durchgesetzt, welcher mit 'hinausdrängen' übersetzt werden kann. In der Gesetzesterminologie findet dieser Begriff jedoch keine Anwendung, sondern es wird hier von 'Ausschluss der Minderheitsaktionäre' gesprochen.3 Die Regelung erfüllt im großen Umfang die Forderungen der Wirtschaft4 und weist einen breiten Anwendungsrahmen auf. So ist es gleichgestellt, ob es sich beim Hauptaktionär um eine natürliche oder juristische Person handelt. Auch spielt die Rechtsform eines Unternehmens, welches die Stellung als Hauptaktionär einnehmen kann, ebenso keine Rolle wie die Tatsache, ob die Person im In- oder Ausland ansässig ist.5 Als weitere bedeutende Charakteristika des Squeeze-out sind herauszustellen, dass es für die Durchführung des Minderheitenausschlusses keines spezifischen Anlasses und damit auch keiner Begründung bedarf und dadurch nicht nur ein Ausschluss aus der betreffenden Gesellschaft, sondern auch aus dem Gesamtunternehmensverbund erreicht werden kann. [...]

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