Zum Anteil am Bürgerrecht von nothoi zwischen unverheirateten Athener Eltern
Autor: | Kunze, Angela |
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EAN: | 9783640195534 |
Auflage: | 003 |
Sachgruppe: | Geschichte |
Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 20 |
Produktart: | Kartoniert / Broschiert |
Veröffentlichungsdatum: | 28.10.2008 |
Untertitel: | (Uneheliche Kinder) nach den Gesetzen von Solon und Perikles |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 1,3, Universität Paderborn (Historisches Institut), Veranstaltung: Einführung in das Studium der alten Geschichte - Athen und Sparta, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Hausarbeit ist es, den Stand unehelicher Kinder zwischen zwei Athener Bürgern nach den Gesetzen von Solon und Perikles zu beleuchten, und zu klären, in wieweit sie möglicherweise Anteil am Bürgerrecht hatten. Der Begriff nothos (Pl. nothoi) ist übersetzbar mit dem Wort ¿Bastard¿, der sich (in neutraler Konnotation) auf ein Kind bezieht, das außerhalb einer anerkannten Ehe geboren ist, sei es nun zwischen zwei unverheirateten Eltern, durch Ehebruch oder in Beziehung zu einer Konkubine. Spätestens seit der Verabschiedung von Perikles Gesetz über das Bürgerrecht, bezieht sich der Begriff ebenfalls auf Nachkommen, die zwar innerhalb einer Ehe geboren wurden, jedoch als illegitim betrachtet werden, wenn nicht beide Ehepartner Athener Bürger sind. In diesem Falle ist ihnen nach Perikles das Bürgerrecht verwehrt. Vorerst gilt es zu bedenken, unter welchen Vorraussetzungen diese Kategorie von nothoi überhaupt entstehen kann. Wir können wohl davon ausgehen, dass solche Kinder, die die Frucht einer inzestiösen Verbindung oder einer Vergewaltigung sind, wohl dem Schicksal der Aussetzung entgegen sahen, ebenso wie Kinder aus einem Ehebruch. Letztere können natürlich auch unbemerkt als legitim ausgegeben worden sein. Kinder aus einer Vergewaltigung können dann als legitim gelten, wenn die Eltern (auch nach der Geburt des Kindes) verehelicht werden. Es bleiben noch die Kinder mit einer pallake und hetaira. Beide Begriffe sind in der Literatur nicht eindeutig von einander zu differenzieren, wir können jedoch davon ausgehen, dass lediglich Kinder von Kurtisanen, die eine andauernde Beziehung zum Vater führten, eine Chance auf Leben und Anerkennung hatten. Die Frage, ob es unter diesen Konkubinen tatsächlich welche gab, die Athenische Bürgerinnen waren, ist nicht eindeutig zu beantworten, wird jedoch ausgiebig bei Sealey und Cohen 3diskutiert. Dies zu erläutern würde den Rahmen der Arbeit sprengen, aber ich gehe davon aus, dass es einen gewissen Anteil an Athener Bürgertöchtern gab, die sich (freiwillig oder unfreiwillig) in den Status einer Prostituierten begaben und im Spiegel der Gesetze eben legitime oder illegitime Kinder gebaren.