Vertragsstaatlichkeit.

Der Vertrag ist eine eigenständige Legitimationsform rechtlicher Bindungen, auch und gerade im Öffentlichen Recht. Hier sollte daher Vertraglichkeit entscheidend aufgewertet, ihren Gestaltungen mehr Raum gewährt werden. Dies lässt sich aus der ideengeschichtlichen Entwicklung, aus Völker- und Gemeinschaftsrecht begründen. Verfassungsrecht kann in vielem vertraglich gedeutet werden. Im Verwaltungsrecht ist Vertragsgestaltung in raschem Vordringen, sie bietet hier wesentliche Vorteile gegenüber hoheitlicher Anordnung. Vertraglichkeit entspricht der demokratischen Staatsform, die weniger auf Befehl setzt als auf die Akzeptanz von Vereinbarungen. Vertragsfreiheit ist daher zentrale Grundlage der Verfassungsordnung, sie darf nicht durch einfache Gesetzgebung ausgehöhlt werden. Wirtschaftskrisen verlangen vor allem flexible Instrumentarien, daher den vertraglichen Konsens der Beteiligten.

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